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Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die vorgeschriebene Plakette, so ist allein deshalb noch kein Bußgeld fällig. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden.
Wie die Deutschen Anwaltshotline meldet, konnte an einem von Bayern nach Bremen überführten und dort abgestellten Fahrzeug die nachgeschickte Umwelt-Plakette witterungsbedingt zunächst nicht angebracht werden. Noch bevor das vor Ort nachgeholt wurde, hatten Politessen das Auto entdeckt und dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens wegen eines Halt- bzw. Parkverstoßes auferlegt.
Nach Auffassung des Gerichts lag aber in diesem Fall kein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes vor. Zwar umfasse die Rechtsprechung gegen Verkehrsverstöße in aller Regel auch den ruhenden Verkehr und damit ebenfalls das Parken. Doch Sinn und Zweck der beanstandeten Plakette sei allein die Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Ein parkendes Fahrzeug setzt aber keine Partikelemissionen frei und beeinträchtigt damit nicht die Reinheit der Luft, so das Urteil.
Das Parken ohne Plakette könne zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass das Auto aus eigener Kraft in die Umweltzone gefahren ist. Doch das entbindet die Behörden vor Gericht nicht vom tatsächlichen Beweis für das unerlaubte Einfahren in den geschützten Bereich. Denkbar ist ja auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug, heißt es dazu.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 04.12.2009 aktualisiert am 04.12.2009
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