Urteil: Kaufrücktritt – zwischenzeitliche Nutzung muss bezahlt werden

Wer nach einem Fahrzeugkauf – gleich, ob neu oder gebraucht erstanden – wegen Mängeln vom Vertrag zurücktritt, muss sich bei der Rückabwicklung den Wert für die zwischenzeitliche Nutzung anrechnen lassen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden.

Im konkreten Fall hatte eine Frau einen gebrauchten BMW mit einer Laufleistung von 174.500 Kilometern zu einem Preis von 4.100 Euro bei einem Händler erworben. Nach der nicht fristgemäßen Beseitigung verschiedener Mängel trat sie vom Vertrag zurück. Inzwischen hatte unsere Frau allerdings 36.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren, sodass der Händler diese Nutzung vom Kaufpreis abzog. Damit war die Frau nun ganz und gar nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Es gebe doch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wonach bei einer Ersatzlieferung, zum Beispiel der Wandlung des Fahrzeuges, die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Ware nicht angerechnet werden dürfe. – Völlig richtig, bestätigten die BGH-Richter. Doch dieses Urteil aus dem Jahr 2008 beziehe sich lediglich auf das Recht des Verbrauchers bei einer Ersatzlieferung. Nicht aber auf eine Rückabwicklung eines Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält.

Dies stehe auch im Einklang mit einer EU-Richtlinie, die eine Nutzungsanrechnung bei Vertragsauflösung ausdrücklich gestatte (BGH Karlsruhe, Az. VIII ZR 243/08).

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