Urteil: Keine Kfz-Hilfe für vermögende Schwerbehinderte

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Leistungen der Sozialhilfe sind nur zu gewähren, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst decken kann. Das gilt auch für einen Schwerbehinderten, der bei der Finanzierung eines für seine Mobilität notwendigen Pkws nicht mit der Hilfe des Staates zu rechnen hat, wenn ihm dafür ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen. Das hat das Landessozialgericht Sachsen klargestellt (Az. L 8 SO 84/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte eine fast 80-jährige Frau die Monatsraten für einen per Kredit gekauften Kleinwagen in Höhe von 66 Euro vom staatlichen Sozialhilfeträger bezahlt haben. Schließlich sei sie schwerbehindert und bedürfe unbestritten des Fahrzeugs wegen ihrer Behinderung, weshalb hier die so genannte „Kfz-Hilfe“ laut Sozialgesetzbuch zum Tragen kommen müsse.

Dem widersprachen die Chemnitzer Richter. Die Betroffene bezieht nach eigenen Angaben nicht nur eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1200 Euro monatlich, sondern verfügt auch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich. „Das Sozialgesetzbuch bekräftigt zwar den Anspruch eines Behinderten auf ein behindertengerechtes Fahrzeug, sagt ihm jedoch nicht das Fahrzeug an sich zu, sondern nur eine Erleichterung bei der Anschaffung“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer.

Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen verbleiben der Betroffenen hier aber nach Auffassung des Gerichts ausreichend finanzielle Mittel, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3500 Euro problemlos selbst zu stemmen. Auch die von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention verpflichte die Vertragsstaaten im Übrigen nur dazu, behinderten Menschen die Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, aber nicht dafür staatlicherseits voll aufzukommen.

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