Verkehrsverstöße beim Radfahren: Bußgeld droht

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Verkehrsregeln sind für alle da, auch für Radfahrer. Erwischen die Ordnungshüter sie bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, ist ein Bußgeld fällig. Dieses reißt ab 1. April 2013 größere Löcher in den Geldbeutel als bisher, da die Untergrenzen für viele Verstöße angehoben wurden. Das Nichtbenutzen eines Radwegs kostet dann mindestens 20 Euro, genauso wie das Fahren ohne Licht und eine „Geisterfahrt“ in einer Einbahnstraße oder auf dem Radweg – es sei denn, ein Schild erlaubt deren Nutzung in beide Richtungen.

Streng ahndet der Gesetzgeber auch das Ignorieren einer auf rot umschaltenden Ampel: Mindestens 45 Euro wird der Bußgeldbescheid ausweisen. Die Gefährdung anderer bzw. die Missachtung einer Ampel, die schon länger als eine Sekunde rot zeigt, kostet sogar 100 Euro. Noch viel teurer wird es laut dem ARAG-Versicherungsexperten zufolge am Bahnübergang: „Wer trotz geschlossener (Halb-)Schranke über die Gleise radelt, muss mit 350 Euro Strafe rechnen“. Derart gravierende Verstöße kommen aber nicht nur teuer: Ab 40 Euro Bußgeld erfolgt zudem ein Eintrag in die Flensburger Verkehrssünderkartei, selbst dann, wenn der Verkehrssünder keine Fahrerlaubnis besitzt.

Dass die Handy-Nutzung beim Radeln genauso verboten ist wie Autofahrern, wird dem Zweiradfahrer spätestens dann klar, wenn er das Bußgeld in Höhe von 25 Euro zahlen muss. Etwas großzügiger als bei Krafträdern gestaltet sich die Regelung bei Fahrten unter Alkoholeinfluss, doch mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille gelten auch Radler als absolut fahruntauglich. In diesem Fall darf das Ordnungsamt durchaus auch Fahrverbote aussprechen. Einem jungen Mann, der mit 2,1 Promille in eine Kontrolle geraten war und schon einmal wegen Trunkenheit am Steuer den Führerschein hatte abgeben müssen, wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen und das Radfahren untersagt. In die Pedale dürfe er erst wieder treten, wenn er einen medizinisch-psychologischen Eignungstest bestanden habe.

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