Wider den Wildwuchs städtischer Umweltzonen

Brave umweltpolitische Gefolgschaft ist deutschen Städten nicht abzusprechen. Vermutlich macht stolz, zu den bundesweit ersten 36 Kommunen zu gehören, die eine Umweltzone haben.

Offenbar aber nahmen die Vorreiter nicht zur Kenntnis, dass sich die EU-Mitgliedsstaaten auf Beschluss des Europäischen Parlaments mit der Einführung von Umweltzonen bis 2011 Zeit nehmen können, wenn „weitgehende Umweltvorschriften“ von Industriebetrieben in der betreffenden Region („ein von den EU-Mitgliedsstaaten abgegrenztes Gebiet ihres Hoheitsgebietes“) noch nicht erfüllt seien.

Das ist der eine Fakt, der die zu beobachtende Hektik bremsen müsste, eilig eine Umweltzone einzurichten, um nach außen hin Umweltbewusstsein zu demonstrieren.

Es gibt einen weiteren Grund, kritisch mit gefeierten Umweltzonen umzugehen. In der EU-Richtlinie 1999/30/EG zur „Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft“ heißt es: „Die Probeentnahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird“. Sie „sollten soweit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind“. Und ein letztes Zitat: Messstellen sollten „so gelegt werden, dass Daten zur Konzentration in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind“

Unzulässig ist demnach, etwa unmittelbar am Straßenrand ermittelte Messwerte mit den von der EU festgelegten Grenzwerten für Feinstaub und Stickoxid zu vergleichen und gegebenenfalls davon dann eine konkrete Umweltbelastung abzuleiten, der alle in der betreffenden Stadt lebenden Menschen ausgesetzt seien.

Auch wenn es fürs laute umweltpolitische Alarmschlagen taugt – angehen kann nicht, punktuell an ausgesuchten Messstellen festgestellte Grenzwertüberschreitungen – etwa an stark frequentierten Straßenabschnitten mit mehrspurigem Fahrzeugverkehr – zur Begründung von Maßnahmen heranzuziehen, die dann für ein größeres Gebiet gelten sollen. Dessen Grenzen werden offensichtlich auch noch eher willkürlich gezogen.

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