Das Märchen von der generellen Winterreifenpflicht

Eines der großen Reizthemen für viele Autofahrer ist die neue Winterreifenpflicht, die es genau genommen bereits seit 2006 in ähnlicher Form gab. Hiernach waren die  allgemeinen Wetterverhältnisse zum Aufziehen der Winterreifen maßgeblich. Dies hatte jedoch das Oberlandesgericht Oldenburg im Verlauf eines Bußgeldverfahrens (2010)  als zu unbestimmt und damit verfassungswidrig erklärt. Daher wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 4. Dezember 2010 neu geregelt. auto.de klärt auf, was aktuell Gesetz ist.

Die Neuregelung der StVO[foto id=“392848″ size=“small“ position=“right“] gilt bereits seit dem 4. Dezember 2010. Hiernach ist klar, das ein Kraftfahrzeug bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ nur mit sogenannten M+S Reifen gefahren werden darf. „Damit sind nicht mehr die allgemeinen Wetterverhältnisse entscheidend für die Frage, ob eine Winterreifenpflicht besteht oder nicht“, erklärt Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer.  „Vielmehr kommt es nun darauf an, ob sich auf der genutzten Straße Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gebildet hat. Somit besteht nur eine situative und keine generelle Winterreifenpflicht, wie in der alten Fassung.“

Die Neuregelung gilt für alle Kraftfahrzeuge (vgl. § 1 Abs.2 StVG), also auch für Motorräder und sonstige Krafträder. Dies gilt jedoch nur für den fließenden und nicht für den ruhenden Verkehr, d.h. abgestellte Kraftfahrzeuge. Demnach müssen diese nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein. Bei Bussen und Lastkraftwagen (Klassen M2, M3, N2, N3) ist es ausreichend, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S Reifen angebracht sind.

Mehr Fragen als Antworten

Verbessert hat sich die Lage für die Bürger dadurch jedoch nicht wirklich. Denn die neue StVO wirft im Alltag mehr Fragen auf als sie Antworten liefert. So ist zum einen unklar, was im Falle von plötzlich auftretender Glätte gilt, also wenn bei Fahrtantritt die Straße noch frei von Glätte war.

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Ein weiteres Problem stellt die Übertragung der Winterreifenpflicht auf den Fahrer und nicht den Fahrzeug-Halter dar, da einige Mietwagen-Firmen diese Gesetzeslücke dazu nutzen, die Kunden durch zusätzliche Winterreifen-Gebüren zur Kasse zu bitten.

Ausgehend von der diffusen Rechstlage werden sich in Zukunft wohl Gerichte mit dem Thema auseindersetzen müssen. Daher empfehlen Experten nach der O(ktober) bis O(stern) Regel zu verfahren. Indes teilte Fachanwalt Schleyer auto.de mit, dass es Informationen gäbe, wonach auch die aktuelle Neuregelung der StVO bereits überarbeitet werden soll.

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