Fahrerlaubnis nicht weg nach „Fast-Fahrerflucht“

Wer sich nach einem von ihm verursachten Unfall eigenmächtig aus dem Staube macht, begeht eine Straftat. Kehrt er, soweit ihm das objektiv möglich wäre, nicht in kürzester Zeit an die Unfallstelle zurück, verstößt er gegen die gesetzlich vorgeschriebene Wartepflicht. Erfüllt er aber „gerade noch“ den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht, so bewegt sich sein Verhalten am untersten Rand der Strafwürdigkeit und es kann von einer Entziehung des Führerscheins ausnahmsweise abgesehen werden. Das hat das Landgericht Aurich entschieden (Az. 12 Qs 81/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Auto-Fahrer mit seinem Pkw die Schrankenanlage an einem Bahnübergang beschädigt. Gäste aus einer angrenzenden Pizzeria haben seinen Wagen aus dem Gleisbett herausgeschoben, und er fuhr damit zu einem Freund und in eine Werkstatt. Erst 40 Minuten nach der Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin meldete er sich dann selbst in der örtlichen Polizeidienstelle und teilte den Schaden an seinem Auto und der Bahnschranke mit. Nach einer weiteren Unterbrechung, während der er wegen starker Knieschmerzen ein Krankenhaus aufgesucht hatte, erschien er nochmals auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab zu Protokoll, als verantwortlicher Fahrzeugführer den Unfall verursacht zu haben.

Zu spät, wie das zuständige Amtsgericht meinte, und dem Mann zunächst die Fahrerlaubnis entzog. Eine Entscheidung, die vom übergeordneten Landgericht jetzt allerdings wieder aufgehoben wurde. Zwar dürfe ein Unfallverursacher sich zum Zwecke der Benachrichtigung der Polizei nur vorübergehend von der Unfallstelle entfernen und müsse dann aber an die Unfallstelle zurückkehren, beziehungsweise unverzüglich bei der ersten Benachrichtigung bei der Polizei alle Angaben zum Unfallgeschehen machen.

„Doch dieser Fall fällt so sehr aus dem Rahmen eines typischen Ablaufs heraus, dass er nicht mehr als ein Regelfall anzusehen ist“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den ostfriesischen Richterspruch. Der Mann habe sich lediglich nicht unverzüglich, sondern erst mit gut halbstündiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet. Und dem Feststellungsinteresse der geschädigten Deutschen Bahn AG sei nicht zuletzt auch durch seine nachträglichen Aufklärungsbemühungen hinreichend Rechnung getragen worden. Weshalb ihm wegen der geringen Strafwürdigkeit des Verhaltens die Fahrerlaubnis zurück zu geben sei.

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