Im Fahrtenbuch muss das konkrete Ziel angegeben werden

Ein Fahrtenbuch muss neben anderen Angaben stets Datum und konkretes Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Mit diesem Urteil (VI R 33/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erneut unterstrichen.

In dem zu entscheidenden Fall waren als Fahrtziele lediglich die Ortsangaben angegeben, etwa „F – A-Straße – F“, vereinzelt auch die Namen von Kunden oder der Zweck der Fahrt wie beispielsweise „Tanken“, dazu der Kilometerstand bei Fahrtende sowie die gefahrenen Tageskilometer. Die Klägerin, eine GmbH, ergänzte die Angaben nachträglich durch eine Aufstellung auf Grundlage eines handschriftlich geführten Tageskalenders und verbuchte Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Fahrtbeginn sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Das Finanzamt betrachtete das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Anders das von der Klägerin angerufene Finanzgericht: Es sah die Kombination aus handschriftlichen Eintragungen in einem Buch und den zusätzlichen, per Computer erstellten Erläuterungen als ausreichend an, um daraus den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil zu berechnen. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein. Mit Erfolg, denn der BFH verlangte ausdrücklich, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vollständige Aufzeichnungen mit konkreten Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt enthalten müsse.

Die Finanzverwaltung erkennt nur Fahrtenbücher an, die als Buch gebunden sind. Der bloße Ausdruck etwa einer PDF-Datei reicht nicht aus. Wie ein Fahrtenbuch aussehen sollte und ordnungsgemäß geführt wird, lässt sich dem Muster entnehmen, das auf der Internetseite www.ecovis.com/fahrtenbuch heruntergeladen werden kann.

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