Recht: Führerscheinentzug nur bei zeitiger Bestrafung

Verkehrssünder müssen für ihr Vergehen zügig bestraft werden. Soll ihnen erst knapp zwei Jahre nach dem Verkehrsverstoß die Fahrerlaubnis entzogen werden, verstößt dies nämlich gegen geltendes Recht und Gesetz und ist somit verboten. Es sei denn, der Autofahrer ist selbst für die späte Verurteilung verantwortlich. Hierauf hat jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken hingewiesen.

Im verhandelten Fall ist ein Autofahrer außerorts 41 km/h zu schnell gewesen – und erwischt worden. Der Prozess vor dem zuständigen Amtsgericht fand allerdings erst knapp zwei Jahre später statt, wo er dann zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde.

Zu Unrecht, wie nun das Oberlandesgericht entschieden hat.

Ein Fahrverbot sei ausschließlich als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. „Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß steht“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die mindestens ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet.

Eine Ausnahme hiervon ist nur erlaubt, wenn der Verkehrssünder selbst für die Verzögerung zwischen Tat und Bestrafung verantwortlich ist. Entsprechende Anzeichen hat es aber nicht gegeben (OLG Zweibrücken, Az. 1 SsBS 24/11).

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