Recht: Kunde darf Leasingfahrzeug trotz Nachbesserung zurückgeben

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Dieses Urteil gab der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer kürzlich bekannt.

Streitobjekt war ein geleaster Audi S4 Neuwagen, den eine Gesellschaft beim Angeklagten erwarb. Der Kläger beanstandete bereits kurz nach Übergabe verschiedene Mängel: Fehler des Motors, der sich durch Zündaussetzer, sporadischen Leistungsverlust und Rütteln des Motors bemerkbar machte. Laut Aussage des Klägers schlugen zahlreiche Nachbesserungsarbeiten durch den Beklagten fehl und so erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.[foto id=“364525″ size=“small“ position=“right“]

Der Kläger verlangte vom Händler die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Der vom Gericht berufene Sachverständige stellte den vom Kläger beschriebenen Mangel fest, konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten sein könnte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine Mängelursache zurückzuführen sei.

Der Kläger ging daraufhin in Revision und hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage , auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den beeits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

Fazit

Der Käufer trägt grundsätzlich nicht die Darlegungs- und Beweislast auf welche Ursache ein Sachmangel der verkauften Sache zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nach einer vorausgegangenen Nachbesserung durch den Verkäufer ungeklärt bleibt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht. Der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer rät: „Gehen Sie mit jeder Mängelanzeige vorsichtig um und vermeiden Sie eine pauschale Reaktion.”

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