Urteil: Überführung von Verkehrssündern per Videoaufzeichnung

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen zur Überwachung des Verkehrs ohne besondere gesetzliche Befugnis eine Absage erteilt. Generelle Videoaufzeichnungen zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzen das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung, so das Urteil.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich beim Videomitschnitt des Verkehrsgeschehens ohne vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage. (Beschluss vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08).

„Bei sonstigen Messverfahren wie Laser-, Radar- oder Sensormessungen stellt zunächst die Elektronik fest, dass ein bestimmtes Fahrzeug die Geschwindigkeit überschritten hat, und erst dann werden der Fahrer und das Kennzeichen fotografiert“, betont Rechtsanwalt Christian Demuth. Auch bei Messungen mit mobilen Videofahrzeugen der Polizei wird zunächst eine Vorauswahl verdächtiger Fahrzeuge getroffen.

Beim vorliegenden Fall ging es um die kontinuierliche Aufzeichnung des gesamten Verkehrsflusses. Erst im Nachhinein wird dabei am Computer ausgewertet, wer gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder eine Abstandsregel verstoßen hat.

Da die Vorgehensweise, die der Karlsruher Entscheidung zugrunde lag, der überwiegenden Praxis entspricht und die vom Bundesverfassunsgericht geforderte klare gesetzliche Eingriffsgrundlage in den meisten Bundesländern fehlt, können sich Betroffene zumindest vorerst noch darauf berufen, dass die Nutzung ihrer Videoaufzeichnung im Bußgeldverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

Im konkreten Fall hat das Bundesverfassungsgericht nicht direkt einen Freispruch ausgesprochen, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Jetzt muss das Amtsgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu prüfen. Und dabei dürfte es wohl kaum erheblich vom Karlsruher Blick auf das Thema Generalverdacht abweichen.

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