Recht: Jeder Verkäufer haftet für „Unfallfreiheit“

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Der Bundesgerichtshofs (BGH) betonte in einem Urteil erneut die Bedeutung des Begriffes „Unfallfreiheit“. Wird einem Fahrzeug diese Beschaffenheit ausdrücklich zugeschrieben, kann auch ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss diese Zusicherung nicht entkräften (Az: VIII ZR 117/12).

Im verhandelten Fall hatte der Beklagte im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6 erworben. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand. Den entstandenen Streifschaden, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 Euro belief, ließ er – nicht fachgerecht – reparieren.

Im Juli 2004 verkaufte ein Autohändler, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den besagten Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen.[foto id=“460565″ size=“small“ position=“right“]

Der Autohändler veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag das klagende Autohandelsunternehmen und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.

Daraufhin wandte sich der Kläger gegen den ursprünglichen Verkäufer des Audi A6. Das Autohaus verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Marburg (Urteil vom 18.10.2010 / Az.: 7 O 124/09) hatte der Klage stattgegeben, das OLG Frankfurt in der Berufung (Urteil vom 21.03.2012 / Az.: 15 U 258/10) dann jedoch abgewiesen.

Vor dem BGH hatte die Revision des Klägers in der Sache Erfolg. Nach Ansicht der Richter des VIII. Zivilsenats könne ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden nicht in Betracht kommen, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von Paragraph 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Sachmangelhaftung) vereinbart haben. Angesichts dieser vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung könne selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss keine Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss könne nichts anderes gelten.

Allerdings scheiterte die Klageseite mit der Höhe der geforderten Erstattung. Der Händler könne nur die Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen, entschieden die Richter. Die Kosten des Vorprozesses seien vielmehr dem Kläger zuzurechnen, da er sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen habe. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte der Kläger die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.

Quelle: kfz-betrieb online

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