Recht: Verkehrsunfall – Anspruch auf Markenwerkstatt

In seiner so genannten „Porsche Entscheidung“ ( NJW 2003, 2086) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten in der Regel auf Basis der Stundensätze einer Markenwerkstatt abzurechnen sind. Der Hintergrund war natürlich auch, dass gerade bei neueren Fahrzeugen durch Eingriffe von Fremdwerkstätten die Garantie des Herstellers gefährdet war.

Die Versicherer haben vorher und seitdem immer wieder versucht, die Ersatzleistung zu drücken und zahlten nur die günstigeren Kosten einer freien Werkstatt. Wirtschaftlich bedeutsam wird der Unterschied, wenn der Geschädigte „nach Sachverständigengutachten“ abrechnen will (so genannte fiktive Schadensabrechnung) und dann die Reparatur etwa selbst durchführt oder „über Beziehungen“ günstiger erhält. Da kann sich die Zahlungsdifferenz von einigen 100 Euro deutlich auswirken.

Dies führte immer wieder zu neuen Gerichtsverfahren und der BGH hat seine harte Rechtsprechung im Ergebnis zugunsten der Versicherer aufgeweicht, wobei immer noch strenge Voraussetzungen zugunsten der Verbraucher zu beachten sind. Grundsätzlich kann jetzt der Betroffene auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn die Versicherung nachweist, dass diese ebenso gut arbeitet wie eine Markenwerkstatt und das betroffene Auto in der Regel älter als 3 Jahre ist.

Das gilt aber nicht uneingeschränkt. In einem Fall scheiterte die Versicherung daran, dass sie mit der freien Werkstatt einen besonderen Vertrag mit Sonderpreisen hatte, so dass der Unfallgegner an diese Werkstatt nicht gebunden werden konnte. Bei einem mehr als 10 Jahre alten Audi Quattro mit über 190 000 km unterlag die Versicherung, weil der Geschädigte den Audi bei einem Fachhändler mit angeschlossener Werkstatt gekauft und dort auch immer hat warten und reparieren lassen.

Eine entsprechende Nachweismöglichkeit (durch Reparaturrechnung, Wartungsbuch o.ä.) räumte der BGH dem Besitzer eines fast 8 Jahre alten Mercedes-Benz mit rund 115 000 km ein. Dagegen scheiterte ein BMW-Fahrer mit seinem 11 Jahre alten 520 i Touring mit rund 140 000 km, da er die lückenlose Wartung in einer BMW Werkstatt nicht nachweisen konnte (BGH, VI ZR 337/09// DAR 2010,509// BGH, VI ZR 302/08// DAR 2010, 512// //; BGH VI ZR 91/09// DAR 2010, 457//).

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