Recht: Zusatzmaßnahmen bei verkehrsberuhigter Zone

Wer in einem verkehrsberuhigten Bereich wohnt, hat ein Anrecht auf zusätzliche Maßnahmen wie Straßeneinbauten zur Zwangsberuhigung des Verkehrs vor seinem Haus. Das ist besonders dann der Fall, wenn kontinuierlich mehr als 20 Fahrzeuge pro Stunde die Anliegerstraße durchfahren. Diesen verbindlichen Richtwert hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz festgelegt (Az. 4 K 932/10.KO).

Geklagt hatten Anwohner, deren Kinder ihrer Ansicht nach die Straße nicht im zulässigen Rahmen zum Spielen nutzen konnten, obwohl die Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war. In solchen Zonen müssen Autofahrer Schrittgeschwindigkeit fahren. Kinder und Fußgänger dürfen die ganze Breite der Straße nutzen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist dort die vorgeschriebene Geschwindigkeit vom Durchgangs- und Berufsverkehr dennoch immer wieder drastisch überschritten worden. Mehrfach hatten die Anwohner daher bei der Verwaltung den Einbau von Schwellen, die [foto id=“378089″ size=“small“ position=“left“]Einrichtungen einer Einbahnstraße und die Schaffung einer Sackgasse gefordert. Vorschläge, auf die weder die Orts- noch die Verbandsgemeinde reagierte. Also sahen sich die erbosten Anwohner gezwungen, dagegen zu klagen.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht feststellte.

Zwar könnte die Behörde tatsächlich keine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit veranlassen, da ein Tempolimit noch unterhalb des schon vorgeschriebenen Schrittverkehrs im fließenden Verkehr nicht möglich sei. „Liegt aber eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahr für Leib und Leben vor, so sind die Beamten doch zum zusätzlichen Eingreifen gezwungen“, erläutert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline.

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