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Unter dem Begriff der Gewährleistung wird heute in den meisten Fällen die gesetzliche Sachmängelhaftung beim Autokauf verstanden. Seit 2002 ist sie für zwei Jahre Pflicht, so dass der Verkäufer für jegliche Mängel gerade stehen muss, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Autokaufs besessen hat. Diese Sachmängelhaftung beziehungsweise Gewährleistung kann aber auch legal auf ein Jahr herabgesetzt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt außerdem bei Neuwagen zwei und bei Gebrauchtwagen ein Jahr. Kauft ein Unternehmen beispielsweise ein Fahrzeug vom Händler, kann die Gewährleistung sogar ganz entfallen. Sie darf seit 2002 also beim Gebrauchtwagenkauf nicht mehr ausgeschlossen werden.
Die Gewährleistung springt generell für Gebrauchtwagen ein, wenn innerhalb der ersten sechs Monate Schäden am Auto entstehen, die bereits zum Vertragsabschluss vorhanden gewesen sind. Autokäufer können diesen Gewährleistungsanspruch jedoch nur geltend machen, wenn sie das gebrauchte Fahrzeug über einen Händler und nicht privat erwerben. Entstehen am Gebrauchtwagen innerhalb eines Jahres demnach Mängel, so müssen diese innerhalb einer festgelegten Zeit vom Händler behoben werden, da dies unter die Gewährleistung fällt. Ist dies nicht der Fall, kann vom Autokauf zurückgetreten, der volle Kaufpreis erstattet und sogar Schadenersatz erhoben werden. Ansprüche der Gewährleistung wie Übernahme von Reparaturkosten oder Minderung werden allerdings verwehrt, wenn der Käufer auf eigene Faust den Wagen reparieren lässt ohne ihn vorher dem Verkäufer vorzustellen. Dieser hat nämlich das Recht der Nacherfüllung, anfallende Schäden zweimal nachzubessern. Dem Händler ist im Gegensatz zur Privatperson nicht erlaubt, die generelle Gewährleistung vertraglich auszuschließen. In der Regel haftet der Händler demnach für die Gewährleistungsfrist von ein bis zwei Jahren.