Diebstahl des Fahrzeugs

Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung haftet nicht für den Diebstahl eines Fahrzeugs. Hierfür ist die Kaskoversicherung zuständig, welche als Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden kann. Trotz allem ist die Haftpflichtversicherung involviert, wenn die Entwendung eines Wagens stattgefunden hat. Wenn der Fahrzeugdieb in einen Unfall verwickelt wird oder Schäden anrichtet, ist der Halter des Wagens – also der Versicherungsnehmer – haftbar zu machen. Hierfür haftet die KFZ-Haftpflichtversicherung. Wichtig für den Versicherungsnehmer ist, dass er sofort Anzeige bei der zuständigen Polizei erstattet, wenn ein Diebstahl des Fahrzeugs erfolgt ist. Wenn das Fahrzeug nicht aufgefunden oder stark beschädigt aufgefunden wird, sind also sowohl die Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung in die Entwendung involviert und müssen je nach Zuständigkeit Leistungen erbringen.

Haftpflichtschäden und Eigenschäden

Wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl beschädigt oder als Totalschaden aufgefunden wurde, wäre es hilfreich für den Halter, wenn eine Kaskoversicherung besteht. Die Haftpflichtversicherung kommt nur für die Fremdschäden auf. Nur die Kaskoversicherung ist zuständig für die Schäden, die dem Halter durch die Entwendung des Fahrzeugs entstanden sind. Allerdings wird zur Schadensregulierung auch geprüft, ob der Halter vielleicht fahrlässig gehandelt und somit den Diebstahl ermöglicht hat. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Auto nicht abgeschlossen war oder der Schlüssel in der Zündung steckte. In solchen Fällen muss die Kaskoversicherung die entstandenen Schäden nicht ersetzen. Grundsätzlich wird hier aber nicht der Wert des Neuwagens ersetzt, sondern nur der Wiederbeschaffungswert, der sich auch nach dem Alter des Fahrzeugs richtet. Vandalismusschäden, die durch die Entwendung am Fahrzeug entstanden sind, werden nur bei einer Vollkaskoversicherung ersetzt, nicht bei einer Teilkasko.

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