Die Ruheversicherung

Nur wenige Fahrer kennen den Begriff und die Bedeutung der Ruheversicherung. Grundsätzlich darf ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherungsnachweis nicht zugelassen werden und ohne Zulassung selbstverständlich nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Die Ruheversicherung kann für ein Fahrzeug zutreffen, welches vorübergehend abgemeldet wird. Bei Cabriolets ist dies häufig der Fall, aber auch bei Motorrädern und Wohnwagen oder Wohnmobilen. Die Ruheversicherung lohnt sich für Saisonfahrzeuge und bezieht sich auf das angemeldete Fahrzeug, welches aber für eine gewisse Zeit stillgelegt wurde. Sie tritt in Kraft, sobald das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wurde und die Zulassungsbehörde die Versicherungsgesellschaft über die Stilllegung informiert hat. Die Dauer der Abmeldung ist in diesem Fall zeitlich festgelegt.

Bedingungen für das Zustandekommen der Ruheversicherung

Die Ruheversicherung kann dann zustande kommen, wenn das Fahrzeug für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen stillgelegt wird und nach spätestens zwölf Monaten wieder zugelassen wird. Bei Unterschreitung oder Überschreitung dieses Zeitraumes erlischt der Versicherungsvertrag vollständig und es muss eine Neuanmeldung erfolgen, wenn das Fahrzeug wieder im Straßenverkehr bewegt werden soll. Während der Ruheversicherung jedoch bleibt der Haftpflichtschutz erhalten. Die Zeit während der Ruheversicherung ist beitragsfrei. Das Fahrzeug darf jedoch in dieser Zeit nicht bewegt werden und muss in der Garage oder auf dem eigenen Grundstück oder Parkplatz untergebracht werden. Ein öffentlicher Parkplatz darf für ein stillgelegtes Fahrzeug nicht genutzt werden.

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