Kontrahierungszwang

Wenn von Kontrahierungszwang die Rede ist, so bedeutet dies nichts anderes als den Zwang zur Aufnahme des Antragstellers. Der Kontrahierungszwang besteht nicht nur in der Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug, bei welcher es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt. Er besteht z.B. auch in der Krankenversicherung, denn auch hier handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Auch wenn ein Antragsteller durch bestimmte Umstände einer Risikogruppe zugeordnet werden kann, darf ihm der Zutritt zur Versicherung nicht verwehrt werden. Der Kontrahierungszwang betrifft also alle Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Allerdings gibt es Ausnahmen. Es gibt Versicherungen, die nur einer begrenzten Personengruppe zugeordnet werden können. Der Besitzer eines Neuwagens hat beispielsweise keinen Anspruch darauf, in eine reine Oldtimerversicherung aufgenommen zu werden.

Verstöße gegen den Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang besteht also grundsätzlich bei Pflichtversicherungen, es sei denn, sie sind nur für bestimmte Personen konzipiert. Verstöße gegen den Kontrahierungszwang würden allerdings dann vorliegen, wenn jemand aufgrund seiner Nationalität als Versicherungsnehmer abgelehnt werden würde, oder wenn eine Versicherungsgesellschaft die Versicherung verweigern würde, weil der Antragsteller zu alt ist oder Gründe für die Ablehnung in dessen Person sehen würden. Der Kontrahierungszwang entfällt allerdings für eine Gesellschaft, wenn der Antragsteller bereits Kunde bei der Gesellschaft war und seine Prämien nicht bezahlt hat oder wenn der Vertrag gekündigt wurde, weil der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat oder sich sonstiger Verstöße schuldig gemacht hat, die zu einem Ausschluss geführt haben.

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