Die Abweichende Halterschaft

Die abweichende Halterschaft bedeutet nichts anderes als dass der Halter und der Fahrer nicht identisch sind. So mag es auf den ersten Blick nicht logisch erscheinen, dass Halter und Fahrer nicht identisch sind, doch hierfür kann es mehrere Gründe geben. Führerscheinneulinge beispielsweise zahlen sehr hohe Versicherungsprämien. Diese werden häufig umgangen, indem Eltern die KFZ-Versicherung in ihrem Namen abschließen. Halter sind in diesem Fall die Eltern, der Fahrer ist das volljährige und sich im Besitz der Fahrerlaubnis befindliche Kind. Häufig wird das Verfahren der abweichenden Halterschaft auch unter Eheleuten angewendet. So wird der Wagen der Ehefrau sehr häufig kostengünstig als Zweitwagen über den Ehegatten versichert, der somit Halter ist, Fahrer ist in diesem Fall die Ehefrau, die den Wagen nutzt.

Rechtliche Hintergründe zur abweichenden Halterschaft

Rein rechtlich gesehen wirft die abweichende Halterschaft ein paar Fragen auf. Es gilt die Meinung in der Bevölkerung, dass derjenige, der als Halter namentlich im KFZ-Brief genannt ist, auf dessen Namen sich die KFZ-Steuer und die Versicherung beziehen, der Besitzer des Wagens ist. Das ist nicht ganz richtig. Grundsätzlich gilt als Besitzer des Wagens derjenige, der den Kauf nachweisen kann, die laufenden Kosten trägt und das Fahrzeug nutzt. So kann beispielsweise ein Führerscheinneuling einen Neuwagen auf seinen Namen kaufen und als Halter des KFZ die Eltern eintragen lassen, er bleibt trotzdem Besitzer des Wagens. Im Straßenverkehrsrecht jedoch wendet man sich eindeutig an den Halter des Wagens. Dies kann der Fall sein, wenn der Fahrer eine Ordnungs- oder Verkehrswidrigkeit begeht oder aber in einen Unfall verwickelt wird. Die abweichende Halterschaft bedeutet also rein rechtlich, dass der Halter nicht Besitzer des Wagens ist, aber das Risiko für das Verkehrsverhalten des Fahrers trägt.

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